Insolvenzanfechtung

Wir sind Ihre Experten für Insolvenzanfechtung mit über fünfzehn Jahren Erfahrung und spezialisiertem Know-how. Wir kennen die Rechtsprechung, wenden das Recht an und entwickeln eigene Argumentationen. Insolvenzanfechtung ist unsere Kernkompetenz.

Erfahrung, Fachwissen und maßgeschneiderte Strategien – individuell, präzise und zielgerichtet.

Die Insolvenzanfechtung ist ein zentrales Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind und die Gläubiger benachteiligen. Die entsprechenden Anfechtungsvorschriften sind in der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) geregelt und dienen der Sicherstellung einer gerechten Verteilung der Insolvenzmasse unter den Gläubigern.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, insolvenzspezifische Ansprüche zu ermitteln und im Interesse einer bestmöglichen Masseverwertung durchzusetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich begründet ist.

Grundsätze der Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO)

Jeder Anfechtung ist gemein, dass sowohl eine Rechtshandlung als auch eine Gläubigerbenachteiligung vorliegen müssen.

Eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO ist jede bewusste Willensbetätigung mit rechtlicher Wirkung. Der Begriff ist weit gefasst und umfasst sowohl aktives Tun als auch Unterlassungen. Grundsätzlich muss die Rechtshandlung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sein.

Zudem muss die Handlung die Gläubiger benachteiligen, indem sie das Vermögen des Schuldners mindert. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn durch die Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger im Insolvenzverfahren verschlechtert werden. Eine Gläubigerbenachteiligung kann allerdings bei unanfechtbar vereinbarten Sicherheiten ausgeschlossen sein.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über ausgewählte Anfechtungsgründe.

Kongruente Deckung (§ 130 InsO)

Tatbestandsmerkmale: Eine Rechtshandlung ist nach § 130 InsO anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt, die er rechtlich beanspruchen konnte (z.B. eine fällige Forderung). Hinzukommen muss die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag des Schuldners. Der Insolvenzverwalter kann sich Beweiserleichterungen zu Nutze machen.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder danach.

Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)

Tatbestandsmerkmale: Ein Insolvenzgläubiger muss eine inkongruente Befriedigung oder Sicherung erlangt haben. Inkongruenz liegt vor, wenn der Gläubiger keinen Anspruch auf die Art der Befriedigung oder Sicherung hatte oder wenn er diese nicht zu der Zeit beanspruchen konnte. Denken Sie an eine Zahlung vor Fälligkeit, auf einem nicht vereinbarten Zahlungsweg oder an eine Sicherheit, die erst nachträglich gewährt wurde.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beträgt bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag oder danach. Erfolgte die Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach, bedarf es keiner weiteren Anfechtungsvoraussetzungen. Innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Insolvenzantrag gelten etwas strengere Anforderungen, wie beispielsweise die zusätzlich bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)

Tatbestandsmerkmale: Der Schuldner muss mit dem Vorsatz gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der andere Teil (Anfechtungsgegner) muss diesen Vorsatz gekannt haben. Anders als bei §§ 130, 131 InsO muss der Anfechtungsgegner kein Insolvenzgläubiger sein. Erforderlich ist aber, dass die angefochtene Rechtshandlung vom Insolvenzschuldner vorgenommen wurde. Mitwirkungshandlungen des Schuldners können unter bestimmten Voraussetzungen genügen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen IX ZR 72/20 betont, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. Vielmehr muss der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass er seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig wird befriedigen können.

Der Anfechtungsgegner muss den Vorsatz des Schuldners gekannt haben. Diese Kenntnis wird widerleglich gesetzlich vermutet, wenn der Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und er wusste, dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beträgt je nach Tatbestandsvariante zwei, vier und bis zu zehn Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO)

Tatbestandsmerkmale: Unentgeltliche Leistungen des Schuldners sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst von kondiktionsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 812 ff. BGB abzugrenzen. Liegt kein grundsätzlich bereicherungsrechtlicher Anspruch vor, kommt eine Anfechtung nach § 134 InsO in Betracht.
In Zwei-Personen-Verhältnissen sind Leistungen unentgeltlich, für die keine oder keine gleichwertige beziehungsweise nur eine unangemessene Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners geflossen ist. Die Vorstellung der Parteien können sich auf die Frage der Unentgeltlichkeit auswirken. Es findet keine rein objektive Betrachtung statt.

In Drei-Personen-Verhältnissen bestimmt sich die Unentgeltlichkeit danach, ob der Empfänger der angefochtenen Leistung etwas aus seinem Vermögen aufgegeben hat. Nicht entscheidend ist, ob der Leistende etwas erhalten hat. Zahlt etwa ein Dritter auf die Verbindlichkeit des eigenen Forderungsschuldners und war der Forderungsschuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig, hatte die Forderung des Anfechtungsgegners keinen wirtschaftlichen Wert mehr. Durch die Zahlung des Dritten, hat der Anfechtungsgegner als Empfänger der Zahlung also nichts aufgegeben. Die Entgeltlichkeit könnte aber aus werthaltigen Sicherheiten folgen, die durch die Zahlung verloren gingen.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist für die Schenkungsanfechtung beträgt vier Jahre.

Kapitalersetzende Leistungen (§ 135 InsO)

Tatbestandsmerkmale: Die Norm hat das durch die Rechtsprechung geprägte Eigenkapitalersatzrecht abgelöst. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder gleichgestellte Forderungen sind anfechtbar. Besonderheiten gelten für Sicherheiten (längere Anfechtungsfrist) und die Tilgung von Darlehen, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hatte. Dies bedeutet, dass auch die Rückzahlung an Dritte anfechtbar sein kann, wenn ein Gesellschafter für das Darlehen eine Sicherheit bestellt hatte. Es gilt ein Kleinbeteiligungsprivileg.

Anfechtungsfrist: Die Anfechtungsfrist beträgt zwischen einem und zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag. Ausnahmsweise können auch Rechtshandlungen angefochten werden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Dies gilt für die Fälle, in denen der Gesellschafter aufgrund der Verwertung von Schuldnervermögen aus eigenen Sicherheiten frei wird.

Rechtsfolgen (§ 143 InsO) und Beweislast

Was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert wurde, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Besonderheiten geltend für §§ 134, 135 Abs. 2 InsO.

Beweislast
Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen.

Hinweise

Die Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO stellt eine erhebliche finanzielle Belastung für Krankenkassen, Finanzverwaltung und Unternehmen dar. Es ist entscheidend, die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände im Detail zu kennen. Professionelle rechtliche Beratung kann dabei helfen, die komplexen Vorschriften richtig zu interpretieren und anzuwenden. Wie Karrenstein Glaser Sie dabei unterstützen kann, Anfechtungsansprüche abzuwehren, finden Sie bei unserer Leistungsbeschreibung.

Ablauf und erste Schritte der Mandatsaufnahme

In einem ersten Gespräch verschaffen wir uns einen Überblick über die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens. Wir klären wichtige Fragen, wie die Dringlichkeit einer möglichen Insolvenzantragstellung, alternative Sanierungsoptionen und die Risiken für die Geschäftsführung.

In einem ersten Gespräch verschaffen wir uns zunächst einen Überblick über Ihr Anliegen. Sie schildern uns den Sachverhalt und wir prüfen, ob und wie wir Ihnen helfen können. Kosten entstehen bis hierin für Sie nicht.

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Wir agieren, antizipieren und reagieren. Einmal eingeschlagene Wege müssen nicht stoisch verfolgt werden, wenn das Ziel aus den Augen verloren geht. Bis zur Beendigung des Mandats stehen wir daher schützend vor Ihnen und sichern Ihre Interessen. Wir navigieren Sie sicher – auch wenn sich neue Hindernisse in den Weg stellen.

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Rechtsanwalt, Dipl.-Kfm. (FH)

Berät und vertritt Insolvenzverwalter, Finanzämter und Sozialversicherungsträger, Vermieter und Unternehmer außergerichtlich und gerichtlich. Die Begleitung zahlreicher unternehmerischer Entscheidungsprozesse mit engem wirtschafts-, insolvenz- und gesellschaftsrechtlichem Bezug sind Grundlage für seine qualifizierte Beratungstätigkeit.

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Berät und vertritt Insolvenzverwalter, Gründer, Sozialversicherungsträger und Finanzämter außergerichtlich und gerichtlich. Sein vertieftes Verständnis für unternehmerische Entscheidungen und Fehlentscheidungen basiert auf der betriebswirtschaftlichen und juristischen Analyse, Bewertung und Begleitung von zahlreichen Sanierungs- und Insolvenzfällen auch in einer namhaften Insolvenzverwalterkanzlei.

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