Insolvenzplan

Ihr Unternehmen ist im Grundsatz ertragskräftig, ist aber aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses oder eines Zahlungsausfalls in Schwierigkeiten geraten? Ein Insolvenzplan könnte hier das passende Instrument für den Fortbestand des Unternehmens sein. In einem persönlichen Gespräch erfassen wir die Situation und definieren den Beratungsbedarf, um eine maßgeschneiderte Lösung zu erarbeiten. Wir begleiten Sie fachkundig durch die Krise und stellen sicher, dass Sie Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Optionen kennen.

Nach der Mandatserteilung prüfen wir zunächst, ob bereist Insolvenzreife vorliegt, um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren. Dann können wir entscheiden, ob die Zeit bleibt, um einen Insolvenzplan noch vor dem Insolvenzantrag zu entwickeln, oder ob dieser nachgereicht wird. Parallel prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob Alternativen wie eine übertragende Sanierung in Betracht kommen. Ist der Insolvenzplan das Mittel der Wahl, stellen wir den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ggf. in Eigenverwaltung und reichen den Insolvenzplan ein oder nach. Der Insolvenzplan wird mit einem darstellenden und gestaltenden Teil erstellt und beinhaltet die Lösungen, die an Ihre Unternehmenssituation und Ziele angepasst sind. Er sollte die Gläubiger in der Regel besser stellen als die Liquidation.

Sie legen den Plan dem Insolvenzgericht vor. Wir unterstützen Sie durch die Vorprüfung nach § 231 InsO. Das Gericht prüft, ob der Plan formell und inhaltlich korrekt ist. Wir bereiten den Plan so vor, dass er die gerichtlichen Anforderungen sicher erfüllt und gleichzeitig für die Gläubiger überzeugend ist.

Wir führen Sie durch die Erörterung und Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung nach § 235 InsO. Die Einteilung der Gläubigergruppen erfolgt nach § 222 InsO und dient dazu, die Interessen der Gläubiger angemessen zu berücksichtigen und die Annahme des Plans zu erleichtern. Die Abstimmung erfolgt gruppenweise und wir helfen dabei, die Gläubiger in Gruppen einzuteilen, welche die Annahme des Plans wahrscheinlicher machen.

Nachdem der Plan von den Gläubigern angenommen wurde, muss der Insolvenzplan noch gerichtlich bestätigt werden. Die gerichtliche Bestätigung erfolgt gemäß § 248 InsO. In der Umsetzungsphase begleiten wir die Überwachung der geplanten Maßnahmen und stehen Ihnen auch nach der Aufhebung des Verfahrens als Partner zur Seite.

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