Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13 (Glaser, ZInsO 2015, 2416)
Der BGH beschäftigte sich in der behandelten Entscheidung mit der Fragestellung, wann sich ein Geschäftsführer wegen des Einzugs von Forderungen auf einem debitorisch geführten Konto der GmbH der Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG (§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F.) aussetzt. Insbesondere erörtert er, ob eine Haftung auch dann in Betracht kommt, wenn der mit dem Sollsaldo verrechnenden Bank zugleich auch die eingezogenen Forderungen zur Sicherheit abgetreten waren.
Den Beitrag finden Sie in der ZInsO 2015, 2416 oder mit dem entsprechenden Abonnement unter Wolters Kluwers Online.