SCHRIFTLICHE ERSTEINSCHÄTZUNG
(ohne Gutachten)
Infolge der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) kam es zu einer weitgehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Ab 1. Oktober 2020 gilt nun wieder die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit.
Für den Insolvenzverwalter ist es bei der erwarteten Vielzahl an Insolvenzverfahren entscheidend zu wissen, ob die Zahlungsunfähigkeit schon vor dem 1. Januar 2020 eingetreten ist und Zahlungsempfänger potentiell Kenntnis hiervon hatten.