Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung nach §§ 270–285 InsO ermöglicht es Schuldnern, während eines Insolvenzverfahrens unter Aufsicht eines Sachwalters die Geschäftsführung fortzuführen.

Die in den §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung (InsO) geregelte Eigenverwaltung ermöglicht es dem Schuldner, die Verwaltung und Verfügungsbefugnis über seine Vermögensmasse während eines Insolvenzverfahrens zu behalten, jedoch unter der Aufsicht eines Sachwalters. Diese Verfahrensart ist insbesondere bei der Sanierung von Unternehmen von Bedeutung, da sie dem Schuldner erlaubt, die Geschäftsführung fortzuführen und dabei seine Kenntnisse und Erfahrungen einzusetzen.

Voraussetzungen und Antragstellung

Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt. Diesem Antrag muss eine Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO) beigefügt werden, die detaillierte Informationen über die Finanzplanung, die Sanierungskonzepte und die Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten  enthält. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§ 270b InsO), wenn die Planung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die auf unzutreffende Tatsachen in der Planung hinweisen.

Ablauf des Eigenverwaltungsverfahrens

Nach Antragstellung und Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung durch das Gericht wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt. Dieser Sachwalter hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen und sicherzustellen, dass keine Gläubigerbenachteiligung stattfindet. In dieser Phase wird auch geprüft, ob die Eigenverwaltungsplanung realistisch ist und ob die Kosten der Eigenverwaltung gedeckt sind (§ 270c InsO).

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, kann die Eigenverwaltung endgültig angeordnet werden (§ 270f InsO). Hierbei bleibt der Schuldner unter der Aufsicht des Sachwalters administrativ tätig. Das Gericht kann jedoch die Eigenverwaltung aufheben, wenn sich die Voraussetzungen ändern oder wenn eine Verzögerung des Verfahrens oder Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind (§ 272 InsO).

Der Sachwalter hat weitreichende Überwachungs- und Kontrollbefugnisse, um die Interessen der Gläubiger zu schützen (§ 274 InsO). Er prüft die Geschäftsführung, überwacht die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten und kann bei Bedarf Maßnahmen zur Sicherstellung der Gläubigerrechte einleiten.

Ein kurzer Hinweis sei hier auf das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO) gegeben, welches eine spezielle Form der vorläufigen Eigenverwaltung darstellt und eine Frist von bis zu drei Monaten für die Vorlage eines Insolvenzplans bietet. Dieser Plan dient dazu, die Sanierung des Unternehmens darzulegen und die Gläubiger zu befriedigen.

Abschluss

Die Eigenverwaltung bietet Unternehmen die Möglichkeit, eine Sanierung unter eigener Regie zu steuern, jedoch unter strenger gerichtlicher und sachwalterlicher Aufsicht. Es ist ein komplexes Verfahren, das eine fundierte Vorbereitung und kontinuierliche Überwachung erfordert, um erfolgreich abgeschlossen zu werden. Die Insolvenzordnung und die ergangene Rechtsprechung bieten hierfür die Grundlage.

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