LG Hamburg, Beschluss vom 5.7.2017 – 326 T 91/16
Die Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im Krankheitsfall und andere Krankheitskosten durch private Krankenversicherungsträger sind zwar grundsätzlich nach § 850b Abs. 1 ZPO von der Pfändung ausgeschlossen. Aber ausnahmsweise können auch sie nach § 850b Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Insolvenzgerichts der Pfändung unterworfen werden. Das ist möglich, wenn die durch die Pfändung zu befriedigenden Gläubiger anders voraussichtlich keine volle Befriedigung erhalten können und die Pfändbarkeit im Einzelfall der Billigkeit entspricht.