Kurzzusammenfassung
BGH, Urteil vom 27.10.2020 – II ZR 355/18
1) Führt eine Einzahlung ins debitorisch geführte Konto zum Freiwerden von Sicherheiten, die in der Höhe die Inanspruchnahme übersteigen, liegt ein nicht masseschmälernder Aktiventausch vor. Es besteht dann keine Ersatzpflicht des Geschäftsführers.
2) Bezahlung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware führt zu einem Aktiventausch, wenn das Eigentum durch die Zahlung in das Gesellschaftsvermögen gelangt und werthaltig ist. [Anmerkung: Das ist gegebenenfalls bei erweitertem (auch verlängertem) Eigentumsvorbehalt anders zu beurteilen.]
3) Zahlungen aus dem Vermögen einer insolvenzreifen Gesellschaft können grundsätzlich nicht durch Vorleistungen des Zahlungsempfängers kompensiert werden. [Anmerkung: Neu und praxisrelevant. Die Meinungen zu dieser Frage gingen auseinander. Der Bundesgerichtshof stellt nun aber klar, dass nur Vorkassezahlungen privilegiert sind, da hier durch die Leistung des Zahlungsempfängers der zuvor eingetretene Schaden kompensiert wird. Anders verhält es sich, wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsrisiken des Geschäftsführers in der Insolvenz hoch bleiben und eine genaue Kenntnis der Rechtsprechung schon in der Zeit vor der Krise wichtig ist, um Haftungsrisiken zu minimieren.]