Übertragende Sanierung
- Erstberatung
In einem ersten Gespräch analysieren wir die aktuelle Situation Ihres Unternehmens und prüfen, ob ein Insolvenzgrund in Betracht kommt. Gleichzeitig erörtern wir mit Ihnen, ob eine übertragende Sanierung als Lösung in Frage kommt. Ziel ist es, den Fortbestand wertvoller Betriebsteile durch einen strategischen Verkauf zu sichern. Wir klären gemeinsam den weiteren Beratungsbedarf und definieren die nächsten Schritte.
- Prüfung von Insolvenzreife und Haftungsrisiken
Nach der Mandatserteilung erfolgt eine umfassende Prüfung der Insolvenzreife und der rechtlichen Rahmenbedingungen, einschließlich einer Bewertung potenzieller Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung. Es wird geprüft, ob oder wann spätestens ein Insolvenzantrag erforderlich ist, um die Risiken einer Strafbarkeit (§ 15a InsO) oder die persönliche Haftung gemäß § 15b InsO zu minimieren. Falls die übertragende Sanierung geeignet erscheint, wird diese als strategische Option priorisiert, wobei wir Ihnen auch die Nachteile im Vergleich zum Insolvenzplan aufzeigen. Die übertragende Sanierung hat aber auch Vorteile, wie die deutlich einfachere und schnellere Umsetzung im Vergleich zum Insolvenzplan und deutlich geringere Kosten.
- Planung der übertragenden Sanierung
Nach Feststellung eines Insolvenzgrundes und der Einleitung des Verfahrens wird ein Sanierungsplan erarbeitet, der den Verkauf wesentlicher Vermögenswerte oder Betriebsteile des Unternehmens an einen neuen Träger vorsieht. Hierbei muss der Insolvenzverwalter (in der Regel) potenzielle Investoren ansprechen, wenn diese identifiziert werden konnten. Erweist sich der Verkauf der zu übertragenden Vermögensgegenstände (im Ganzen) als Vorteilhaft zu einer Einzelliquidation, steht der übertragenden Sanierung oft nichts im Wege. Eine transparente Kommunikation mit allen Beteiligten ist dabei wichtig und wird gewährleistet.
- Durchführung der Sanierung im Insolvenzverfahren
Die übertragende Sanierung erfolgt immer erst im eröffneten Insolvenzverfahren und kann mit der Eröffnung zusammenfallen. Eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ist daher zwingend. Denn der Insolvenzverwalter entscheidet letztlich, ob die Sanierung auf diesem Weg gelingen unter Einhaltung der rechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger gelingen kann. Der Erwerber übernimmt gegen einen Kaufpreis die definierten Vermögenswerte oder Betriebsteile, während verbleibende Verbindlichkeiten im insolventen Rechtsträger verbleiben. Der Kaufpreis fliest in die Masse und dient sodann der Deckung der Verfahrenskosten sowie Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen.