OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.6.2017 – I-3 WX 35/17
1. Die Löschung der vollzogenen Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Löschungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht.
2. Mit Blick auf die schwerwiegenden Folgen der Löschung wegen Vermögenslosigkeit setzt bereits die Ankündigung der Löschungsabsicht nach § 394 Abs. 2 FamFG eine gerichtliche Überzeugungsbildung zur Vermögenslosigkeit durch Bewertung von Tatsachen voraus und darf daher erst nach Abschluss der diesbezüglichen Ermittlungen erfolgen, wenn das Gericht über entsprechende – zumindest vorläufig – gesicherte Erkenntnisse verfügt.
3. Nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens kann in der Regel von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden, nicht so allerdings, wenn – wie hier – das eröffnete Insolvenzverfahren nicht durch Schlussverteilung beendet, sondern gemäß § 213 InsO mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt worden ist; in diesem Falle ist zwecks Vermeidung eines wesentlichen Verfahrensfehlers die Beiziehung der Insolvenzakten geboten, um die näheren Hintergründe und die nunmehrige Vermögenssituation der Gesellschaft ermitteln zu können.