I. Ausgangslage
Eine in der Krise befindliche GmbH veräußerte ihre Betriebsgrundstücke im Rahmen eines Sale-and-Lease-Back-Geschäfts an ihre Mehrheitsgesellschafterin. Der Kaufpreis wurde teilweise mit einer Darlehensforderung der Gesellschafterin verrechnet. Nach der späteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht der Insolvenzverwalter die Grundstücksübereignung sowie den zugrunde liegenden Kaufvertrag wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO an. Zuvor hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Gesellschafterin in einer internen E-Mail mitgeteilt, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei.
II. Zentrale Fragestellungen der Entscheidung
Der BGH (BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 – IX ZR 168/24) hatte zu klären, unter welchen Voraussetzungen von einer Zahlungseinstellung auszugehen ist und wann bei einem entgeltlichen Verpflichtungsgeschäft ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorliegt.
Das Gericht entschied, dass eine rein interne Kommunikation, wie die E-Mail an die Gesellschafterin, keine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO begründet, da es an einem nach außen hervortretenden Verhalten fehlt.
Ferner stellte der BGH klar, dass bei einem Sale-and-Lease-Back-Geschäft die bloße Wertäquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Vorsatzanfechtung nicht ausschließt. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn das Geschäft dem Vertragspartner besondere Vorteile, etwa durch die Begründung einer Aufrechnungslage, verschafft oder für die übrigen Gläubiger mit besonderen Nachteilen verbunden ist, etwa durch den Verlust für den Geschäftsbetrieb wesentlicher Vermögensgegenstände.
III. Fazit und Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass interne Krisenhinweise gegenüber Organen oder Gesellschaftern für sich genommen keine Zahlungseinstellung dokumentieren. Für die Praxis ist zugleich von Bedeutung, dass Sale-and-Lease-Back-Transaktionen in der Krise trotz eines marktgerechten Kaufpreises anfechtungsrechtliche Risiken bergen können. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob die Transaktion in ein schlüssiges und erfolgversprechendes Sanierungskonzept eingebettet ist.